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Kein Kitaplatz –
Ich klage für Ihr Recht!

Ihr Kind hat einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz!

Kindergarten Klassenzimmer

§ 24 SGB VIII

Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz

Jedes Kind hat ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung.

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz

Allgemeine Informationen:

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Kinder von 0 bis 1 Jahr

Einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kita oder Tagespflege besteht in dieser Altersgruppe immer dann, wenn die Eltern

  • erwerbstätig,

  • arbeitssuchend oder

  • in einer Ausbildung sind oder wenn

  • eine Betreuung erforderlich ist, weil dies für die Entwicklung des Kindes geboten ist

 

Kinder von 1 bis 3 Jahren

In dieser Altersgruppe müssen keine besonderen Voraussetzungen vorliegen.

Das bloße Erreichen der Altersgrenze genügt für die Entstehung des Rechtsanspruchs auf Betreuung in einer Kita oder in einer Tagespflege.

Das Kind hat mit dem Tag des 1. Geburtstags einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz / Kitaplatz hat.

Nicht erst zu Beginn des regulären Kindergartenjahres (z.B. in Bonn zum 1. August jeden Jahres).

Dies wird Eltern oftmals fälschlicherweise glaubhaft gemacht!

 

Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt

Ab dem 3. Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf eine Unterbringung in einer Kita, jedoch nicht mehr bei einer Tagespflege.

Auch hier genügt das Erreichen der Altersgrenze.

 

Antragstellung und Durchsetzung

 

1. Anspruchsinhaber

Anspruchsinhaber ist das Kind.

Die Eltern machen den Anspruch auf Betreuung als gesetzliche Vertreter des Kindes geltend.

 

2. Anspruchsgegner

Anspruchsgegner ist nicht die Betreuungseinrichtung, sondern die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Wer genau das ist, regeln die Landesgesetze, meistens sind es die Jugendämter.

Beispiel: Für Nordrhein-Westfalen wurde der Rechtsanspruch im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) umfassend konkretisiert und ausgestaltet. In Bonn ist der Träger und damit Antragsgegner das Jugendamt der Stadt Bonn.

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3. Antrag auf einen Betreuungsplatz

a) Antrag

Zunächst müssen Eltern einen Antrag auf einen Betreuungsplatz beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen. Hier sollten mehrere Kitas ausgewählt werden.

Beispiel: Die Stadt Bonn bietet hierfür das Online-Portal „KITA-NET Bonn“.

b) Entscheidung

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen über den Antrag entscheiden. Wenn der Antrag abgelehnt wurde oder dem Antrag nicht entsprochen wurde, muss der Träger grundsätzlich einen Ablehnungsbescheid ausstellen. Hier kommt sodann ein Widerspruchsverfahren und/oder Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Betracht.

Oftmals gibt es nur schriftliche Zusagen, aber keine schriftlichen Absagen von den Trägern. Es reicht aus, wenn der Status im Benutzerkonto des Portal (z.B. Kita-Net Bonn) auf „Ablehnung“ oder „alle Plätze belegt“ zu den einzelnen Bewerbungen steht.

c) Fristen

Die Fristen sowie die zuständige Behörde / Gericht bei der /dem das Rechtsmittel eingelegt werden muss, ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides.

c) Keine Entscheidung

Wenn die Antragsteller:innen nach mehreren Monaten, insbesondere zum bekannten Entscheidungstermin (in Bonn ist das der 1. Februar jeden Jahres) keine Reaktion auf ihren Antrag erhalten, können Sie eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einreichen.

d) Eilfall

In Eilfällen, z.B. nach einer schnellen Jobzusage, können Eltern in einem gerichtlichen Schnellverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen.

e) 1. Schritt erfolgt außergerichtlich

Es ist aber ratsam, sich zunächst außergerichtlich (bestenfalls vertreten durch eine Rechtsanwältin) an den Träger zu wenden und den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz / Tagespflege geltend zu machen. Hier können Sie das Musterschreiben zur außergerichtlichen Geltendmachung eines Betreuungsplatzes downloaden.

 

4. Durchsetzbare Ansprüche

Wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Kita-Platz vorliegen und dieser nicht erfüllt wird, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

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Zusätzlich können Sekundäransprüche geltend gemacht werden:

  • Mehrkosten, die durch Ersatzbetreuung entstanden sind

  • Verdienstausfall, wenn die Arbeit nicht wie geplant aufgenommen werden konnte oder Urlaub verbraucht werden musste

 

Was beinhaltet der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz?

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1. Wunsch-Kita

Grundsätzlich haben Eltern gem. § 3 KiBiz (in NRW) / § 5 SGB VIII ein „Wunsch und Wahlrecht“. Sie können also unter verschiedenen Betreuungseinrichtungen wählen.

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Die Praxis sieht anders aus: Die Stadt/Gemeinde erfüllt den Anspruch (laut Oberverwaltungsgericht NRW), wenn sie einen adäquaten Betreuungsplatz anbietet.

Einschränkungen bzgl. des Wunsch- und Wahlrechts ergeben sich auch bei Kapazitätsproblemen.

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2. Anspruch auf Kita-Platz in der Nachbargemeinde

Im Einzelfall kann auch gegen die Nachbargemeinde ein Anspruch auf einen Kita-Platz bestehen. Nach der Rechtsprechung ist das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern grundsätzlich räumlich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des für das Kind örtlich zuständigen Jugendamtes beschränkt.

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3. Entfernung

Eine gesetzliche Regelung, wie weit ein Betreuungsplatz maximal vom Wohnort entfernt sein darf, gibt es nicht. Die Gerichte haben bisher meistens entschieden, dass der Betreuungsplatz „wohnortnah“ sein muss.

 

D.h. grundsätzlich bis zu 5 km Entfernung, 30 Minuten Fahrtzeit oder Fußweg. Die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz muss hier nicht einbezogen werden.

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4. Ausgestaltung des Betreuungsplatzes

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die festlegt, für welche Anzahl von Stunden ein Anspruch besteht (Ganz-, Teil- oder Halbtagesplatz). Das Gesetz spricht von einem „individuellen Bedarf“.

Anknüpfungspunkt ist dann meistens die Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Förderbedürftigkeit des Kindes. Der Anspruch umfasst ein infrastrukturelles Regelangebot von mindestens 4 Stunden an fünf Tagen die Woche (20 Wochenstunden). Je nach beruflicher Situation muss die Betreuungszeit auf bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden (VG Aachen, Beschluss vom 31.07.2018 - 8 L 700/18).

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Kosten

Zuständig für das Gerichtsverfahren/Eilverfahren ist das Verwaltungsgericht.

Die Anwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert wird grundsätzlich vom Gericht festgelegt.

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