I. Kündigungsarten
Es gibt verschiedene Kündigungsarten, die zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen, sofern die Kündigung nicht auf gerichtlichem Wege erfolgreich angegriffen wird:
1. Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche oder fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis in der Regel sofort mit dem Ausspruch der Kündigung. Manchmal wird auch eine sog. soziale Auslauffrist gewährt, bis zu deren Ablauf auch eine weitere Gehaltszahlung erfolgt.
2. Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Diese Kündigungsfristen sind z. B. in § 622 BGB geregelt. Meist existieren jedoch in Tarifverträgen andere Fristen, die greifen können (z.B. § 53 BAT/ § 34 TVöD). Das Arbeitsverhältnis dauert bis zum Ablauf der Frist fort.
3. Änderungskündigung
Bei einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis nicht beenden, sondern inhaltlich abweichend von dem bisherigen Arbeitsvertrag fort führen. Das kann sich darin äußern, dass der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit zuweisen oder aber weniger Gehalt bezahlen möchte.
Die Änderungskündigung kann ordentlich (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist) oder außerordentlich (ohne Kündigungsfrist) erklärt werden.
MEIN TIPP: Ich empfehlen Ihnen im Fall der Änderungskündigung, diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung schriftlich gegenüber Ihren Arbeitgeber unter dem unter dem Vorbehalt einer arbeitsgerichtlichen Klärung der Sozialwidrigkeit anzunehmen. Diese An nahme ist nicht nachholbar, so dass, wenn Sie die Änderungskündigung nicht unter Vorbehalt annehmen die Gefahr besteht, dass Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, wenn Sie das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren verlieren.
Sofern es sich um eine außerordentliche Änderungskündigung handelt, muss die Vorbehaltsannahme unverzüglich, also innerhalb weniger Tage erfolgen.
Für alle Kündigungen gilt grundsätzlich:
Nach Zugang der Kündigung muss innerhalb von
drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
II. Arbeitsgerichtliches Verfahren
1. Güteverhandlung
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zunächst eine sogenannte Güterverhandlung anberaumt– häufig nach ca. drei Wochen nach Klageeingang. In dieser Güteverhandlung wird vom Gericht versucht, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizu führen. Das kann z. B. durch einen Vergleich geschehen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, passiert in diesem Termin nichts weiter.
2. Kammertermin
Im Anschluss an die Güteverhandlung folgt dann ein Kammertermin. In diesem Termin wird die Rechtsstreitigkeit noch einmal umfassend vom Gericht gewürdigt und nochmals der Versuch einer gütlichen Einigung gemacht. Am Ende folgt dann eine Entscheidung, die z. B. ein Beweisbeschluss, ein neuer Kammertermin oder ein Urteil sein kann. Dieses Urteil kann der klagenden Partei Recht geben oder nicht. Die jeweils unterlegene Partei kann gegen ein Urteil Berufung bei dem Landesarbeitsgericht einlegen.


