FAQ zur Kitaplatz-Klage
Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Es handelt sich um Fragen, die mir immer wieder von Eltern gestellt werden.
Häufig gestellte Fragen
Kinder von 0 bis 1 Jahr
Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kita oder bei einer Tagesmutter besteht in dieser Altersgruppe immer dann, wenn die Eltern erwerbstätig, arbeitssuchend oder in einer Ausbildung sind - oder wenn eine Betreuung erforderlich ist, weil dies für die Entwicklung des Kindes geboten ist.
Kinder von 1 bis 3 Jahren
In dieser Altersgruppe müssen keine besonderen Voraussetzungen vorliegen - das bloße Erreichen der Altersgrenze genütgt für die Entstehung des Rechtsanspruches auf Betreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter.
Kinder ab 3 bis zum Schuleintritt
Ab dem 3. Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf eine Unterbringung in einer Kita, jedoch nicht mehr bei einer Tagesmutter. Auch hier genügt das Erreichen der Altersgrenze.
Der Rechtsanspruch besteht ab dem Erreichen der Altersgrenze. Das heißt, ab dem Vollenden des ersten Lebensjahres besteht der Anspruch auf frühkindliche Betreuung und ab dem Vollenden des dritten Lebensjahres besteht der Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
Sie müssen sich nicht vertrösten lassen,dass das Kitajahr erst nach dem Geburtstag (später) beginnt und eine Wartezeit in Kauf nehmen.
Grundsätzlich werden Betreuungszeiten im Rahmen von 25, 35 und 45 Stunden / Woche angeboten. Eine konkrete Regelung, die festlegt, für welche Anzahl von Stunden dem Kind ein Kitaplatz zusteht, bzw. ob das Kind einen Ganz-, Teil- oder Halbtagesplatz in Anspruch nehmen darf, besteht nicht.
Das Gesetz sagt hier, dass sich der genaue Betreuungsumfang nach dem individuellen Bedarf richtet.
Anknüpfungspunkt ist dann meistens die Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Förderbedürftigkeit des Kindes.
Einige Bundesländer haben dazu Konkretisierungen durch Landesgesetze vorgenommen. Bei einem Rechtsanspruch, der nicht an die Erwerbstätigkeit der Eltern geknüpft ist, also ab einem Jahr, ist davon auszugehen, dass ein Grundbedarf in Höhe eines Halbtagsplatzes (bis zu 5 Stunden täglich) besteht.
Ein höherer Betreuungsumfang steht der Familie also nur dann zu, wenn die Eltern z.B. Vollzeit arbeiten.
Im SGB VIII sind keine besonderen Form- oder Fristerfordernisse geregelt. Hier sind aber die Regelungen auf Landes- und kommunaler Ebene zu beachten.
In NRW gilt das KiBiZ (Kinderbildungsgesetz).
Gem. § 5 Abs. 1 KiBiZ setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem
Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben.
In Bonn können Eltern die Anmeldung über KITA-NET Bonn vornehmen. In Köln heißt das KiTa-Portal zur Anmeldung Little Bird .
Eigentlich haben die Eltern gem. § 5 SGB VIII und § 3 KiBiZ ein Wunsch- und Wahlrecht.
Das bedeutet, dass man verschiedene Betreuungseinrichtungen wählen darf. In der Praxis sieht das leider meistens anders aus. Denn die Stadt bzw. Gemeinden erfüllen den Anspruch, wenn sie einen adäquaten Betreuungsplatz anbieten - und das muss nicht unbedingt ein Platz in der Wunschkita sein.
Das Wunsch- und Wahlrecht z.B. bzgl. einer Betreuung in der Kita oder in der Tagespflege kann zudem eingeschränkt sein, wenn zu wenige Betreuungsplätze zur Verfügung stehen.
Hier empfiehlt es sich bei Konflikten oder Problemen (zum Beispiel im Rahmen der Eingewöhnung bei einer Tagesmutter) zunächst mit dem zuständigen Jugendamt in Kontakt zu treten, die Situation zu schildern und um Zuweisung zu einer anderen Tagespflege / Kita zu bitten.
Ansprechpartnerin der Stadt Bonn ist das Familienbüro.
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben nach § 24 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in einer Kita.
Es spielt keine Rolle,ob die Eltern die Betreuung wegen Elternzeit für ein weiteres Kind auf Grund vorhandener Kapazitäten selbst organisieren können. Hier geht es nicht nur um Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sondern in erster Linie um Bildung und Förderung des Kindes.
Es gibt leider Situationen, in denen Eltern nichts anderes übrig bleibt, als den erhaltenen Kitaplatz oder Platz bei einer Tagespflege zu kündigen. Das können vielfältige Gründe sein. Ganz vorne stehen Gründe wie der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, eine missglückte Eingewöhnung oder auch ein Umzug oder Jobwechsel.
Hier sollte auf jeden Fall eine gute und nachvollziehbare Begründung für die Kündigung des Betreuungsvertrags vorliegen.
Sollte der Betreuungsvertrag mit der Kita / Kindertagespflege gekündigt worden sein, so besteht weiterhin ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz und die Stadt / Gemeinde muss Abhilfe schaffen.
Grundsätzlich richtet sich der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gem. §§ 24, 86 Abs. 1 SGB VIII gegen das örtliche Jugendamt (örtlichen Träger), in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Im Einzelfall kann auch gegen die Nachbargemeinde ein Anspruch auf einen Kita-Platz bestehen.
Nach § 5 Abs. 1 SGB VIII haben die Eltern jedoch das Recht, zwischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, Kitas) und Diensten (z.B. Tagesmütter) verschiedener Träger zu wählen und Wünsche zu äußern (dieser Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist).
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es für die Jugendämter kein „Territorialprinzip“ dahingehend gibt, dass „eine bedarfsdeckende Jugendhilfeplanung in einer Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen wäre, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Jugendhilfeträgers gelegen ist“.
Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII ist damit grundsätzlich räumlich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des für das Kind örtlich zuständigen Jugendamtes beschränkt.
Ja, ich habe eine Checkliste erstellt. Die Checkliste finden Sie hier.
Wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Kita-Platz vorliegen und dieser nicht erfüllt wird, kann der Anspruch auf einen Betreuungsplatz gerichtlich durchgesetzt werden.
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Zusätzlich können Sekundäransprüche geltend gemacht werden:
Mehrkosten, die durch Ersatzbetreuung (private Betreuung) entstanden sind und/oder
Verdienstausfall, wenn sich wegen des fehlenden Betreuungsplatzes die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach der Elternzeit verzögert oder die Fortsetzung der Berufstätigkeit unterbrochen werden muss, weil ein berufstätiger Elternteil zur Betreuung zu Hause bleiben muss.
Sollten keine freien städtischen Kita-, Kindertagespflege- oder Kindergartenplätze vorhanden sein bzw. die Stadt und Kommune den Eltern keinen entsprechenden Platz anbieten, so dass die Eltern gezwungen sind ihr Kind in einer privaten Einrichtung betreuen zu lassen, dann können die Eltern grundsätzlich versuchen über § 36 a Abs. 3 SGB VIII eine Erstattung der Mehrkosten, die Ihnen durch die selbst beschaffte private Kinderbetreuung entstehen, gegenüber der Stadt geltend zu machen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Bewerbungsverfahren und alle formellen Voraussetzungen durch die Eltern erfüllt wurden.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in diesem Zusammenhang festgestellt:
„Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Beklagte den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllt hat, so bestehen weiter auch keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen analog § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII vorliegen. Die Eltern des Klägers haben die Beklagte rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf informiert. Die Deckung dieses Bedarfs duldete auch keinen zeitlichen Aufschub, weil eine unterbliebene frühkindliche Förderung nicht zu späterer Zeit gleichwertig nachgeholt werden kann“.
Gesetzliche Regelung, wie weit ein Kitaplatz/Tagespflege von dem Wohnort entfernt sein darf, gibt es nicht.
Hier muss man sich die Rechtsprechung anschauen. Anfänglich betrachteten viele Gerichte eine Wegstrecke von maximal 5 km zwischen Wohnort und Kita für zumutbar. Die Gerichte sind nunmehr der Auffassung, dass derartige Pauschalisierungen bei der Prüfung der Entfernung nur Anhaltspunkte sein können. Für eine abschließende Beurteilung muss jedoch eine Einzelfallprüfung erfolgen.
VG München, Urteil vom 18.09.2013 - M 18 K 13.2256 | Wegstrecke von täglich 30 Minuten zur Kita mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar. |
OVG NRW, Beschlüsse vom 28.09.2023 - 12 B 683/23, 12 B 811/23 und 12 B 854/23 | ​Die Kommune hat den Betreuungsanspruch bei einer Wegstrecke von 4,3 km mit dem Auto und 3,2 km mit dem Fahrrad erfüllt. |
OVG Münster, Beschluss vom 28.09.2023 - 12 B 683/23 | Eine Autofahrt von rund vier Kilometern zwischen Wohnort und Kitaplatz ist für Eltern und Kind zumutbar. |
